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Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein, der bereits 1968 als Arbeitsgemeinschaft gegründet worden ist, trägt den Namen "Avifaunistische Arbeitsgemeinschaft Lüchow-Dannenberg" und hat seinen Sitz in Lüchow. Symbol des Vereins ist das Flugbild des Rotmilan auf dem Umriß des Landkreises Lüchow-Dannenberg.

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e. V.) versehen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein verfolgt den Zweck, die Vogelwelt im Landkreis Lüchow-Dannenberg zu erforschen, d. h. das Auftreten der Brut- und Gastvögel zu erkunden, Entwicklungen der Bestände zu verfolgen und ökologische Bedingungen aufzuzeigen.

(2) Der Verein gibt zu diesem Zweck Anregungen für Mitglieder und für Gastbeobachter; er stimmt ihre Arbeit aufeinander ab.

(3) Ergebnisse der avifaunistischen Forschung werden in der Schriftenreihe des Vereins "Lüchow-Dannenberger Ornithologische Jahresberichte" dargestellt. Er beauftragt ein Mitglied des Vorstandes mit Herausgabe und Schriftleitung.

(4) Der Verein steht allen Naturschutzbehörden beratend zur Seite und stellt ihnen Ergebnisse seiner Arbeit zur Verfügung. Er arbeitet mit Verbänden und Vereinen, die ähnliche Ziele verfolgen, vertrauensvoll zusammen.

(5) Der Verein informiert die Öffentlichkeit regelmäßig aus der Vogelwelt des Kreises Lüchow-Dannenberg.

(6) Der Verein fördert die faunistische Arbeit im Lande Niedersachsen für Zwecke des Natur- und Artenschutzes durch die Sammlung wissenschaftlicher Daten.

(7) Der Verein widmet sich vogelkundlicher Bildungsarbeit, insbesondere der Vermittlung von Artenkenntnissen und ökologischen Einsichten.

(8) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; und zwar insbesondere durch die Förderung des Arten- und Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes.

(9) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Finanzmittel


(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergünstigung begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und bewirkt den Austritt am Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn sie mindestens 3 Monate vorher abgegeben wurde.

(4) Ein Mitglied kann auch durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes wegen vereinsschädigenden Verhaltens aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Vorstandsbeschluß kann das Mitglied die nächstfolgende Mitgliederversammlung anrufen, die sodann mit einfacher Mehrheit entscheidet.


§ 5 Jahresbeitrag


Der Jahresbeitrag für Mitglieder wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag für juristische Personen beträgt mindestens das dreifache eines Familienbeitrages. Der Beitrag wird im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres fällig und ist in einem Betrage zahlbar. Über begründete Anträge auf Erlaß, Stundung oder Herabsetzung des Beitrages entscheidet der Vorstand.


§ 6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vorher schriftlich zuzuleiten.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Tag, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(5) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung vorsieht oder die Auflösung des Vereins ausspricht, ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(7) Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Versammlungsleiter bestimmt vor Beginn der Mitgliederversammlung den Protokollführer.

(9) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend, ist zur Beschlußfassung über den Auflösungsbeschluß innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu dieser Mitgliederversammlung wird ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit entschieden.

(10) Über den Antrag zur Auflösung des Vereins muß geheim abgestimmt werden.

(11) Die Mitgliederverammlung bestimmt in allen grundsätzlichen und wichtigen Fragen die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Dazu gehören:

a) Wahl des Vorstandes,
b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Berichts über die Arbeit des letzten Geschäftsjahres und die Genehmigung des künftigen Arbeitsplanes,
c) Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren, wobei ein Kassenprüfer jedes Jahr ausscheidet. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der Bücher und Kasse haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins.


§ 8 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden
b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) bis zu fünf Beisitzern

(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein i. S. des § 26 BGB. Jedes ist allein vertretungsberechtigt mit der Maßgabe, dass die weiteren Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden dazu schriftlich delegiert werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl auch über den Ablauf dieser Zeit hinaus im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Die Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bzw. durch ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(6) Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(7) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(8) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

(9) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eines Mitgliedes einen Ehrenvorsitzenden wählen. Die Wahl muss mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Ehrenvorsitzende werden zeitlich unbefristet gewählt. Ehrenvorsitzender kann nur sein, wer Mitglied des Vereines ist und dem Verein mindestens 5 Jahre vorgestanden hat. Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Er hat jedoch innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht.

(10) Ehrenvorsitzende sind nicht Mitglied des Vorstandes gem. Abs. 1 und somit nicht berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten, die Geschäfte zu führen und das Vermögen zu verwalten.


§ 9 Rechnungswesen


(1) Der Vorstand stellt den Jahresabschluß auf und trägt ihn der Mitgliederversammlung vor.

(2) Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben und bereitet den Jahresabschluß vor.

(3) Dem Schatzmeister kann vom Vorstand schriftlich Bankvollmacht über das Vereinskonto erteilt werden, insbesondere kann er den Verein in abzuwickelnden Kassengeschäften im Rahmen seiner Vollmacht allein vertreten.


§ 10 Auflösung


Bei Auflösung des Vereins Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Verein für Naturkunde Lüchow zu - im Ersatzfall dem Heimatkundlichen Arbeitskreis Lüchow-Dannenberg oder anderen in gleicher Weise arbeitenden gemeinnützigen Organisationen. Diese sind verpflichtet, das Vermögen im Sinne des Vereinszwecks zu verwenden. Das avifaunistische Archiv (Vogelkundliche Wendlandkartei) soll in das Kreisarchiv Lüchow-Dannenberg überführt werden; der Zugang von Behörden und Verbänden im Sinne von § 2, Abs. 4 und 6, bleibt gewährleistet.


Lüchow, den 21. März 2001 1. Satzungsänderung vom 27.10.2007
2. Satzungsänderung vom 31.10.2009
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